Zum Inhalt springen
  • Prüfsiegel ISOZERT: Qualitäts-Management-System nach DIN EN ISO 9001
  • Prüfsiegel ISOZERT: Sicherheitsdienstleistungen nach DIN 77200

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Unsere AGB können Sie hier als PDF herunterladen.

AGB als PDF herunterladen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der UNIT ONE GmbH, Turnstraße 32, 09126 Chemnitz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Sicherheitsdienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt Sicherheitsdienstleistungen nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung. Hierzu gehören insbesondere:

  • Veranstaltungsschutz und Ordnerdienste
  • Objekt- und Werkschutz
  • Personenschutz
  • Sicherheitsberatung
  • Empfangs- und Pfortendienste

§ 3 Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  • Alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen
  • Für sichere Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter sorgen
  • Über besondere Vorkommnisse informieren

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 6 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

Bei Dauerschuldverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 8 Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer bewahrt über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen – auch nach Vertragsende.

§ 9 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Chemnitz. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Stand: Dezember 2025

Ergänzende Bedingungen

Gültig ab 15.10.2026

1. Rechtsstellung der Mitarbeiter der UNIT ONE GmbH

1.1 Die UNIT ONE GmbH ist der Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit der UNIT ONE GmbH zu vereinbaren.

1.2 Die UNIT ONE GmbH versichert, dass ausländische Mitarbeiter im Besitz der behördlichen Genehmigungen sind. Die UNIT ONE GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

2. Sonderbestimmungen für das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO

2.1 Die UNIT ONE GmbH arbeitet auf der Grundlage der Bewachungsverordnung § 34a GewO und besitzt die erforderliche behördliche Genehmigung.

2.2 Die Sicherheitsdienstleistungen werden durch Wachpersonal erbracht, das sichtbar als Security gekennzeichnet ist.

2.3 Für die Durchführung des Wachdienstes gilt im jeweiligen Einzelfall ausschließlich die schriftliche Begehungsvorschrift. Sie regelt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Auftraggebers im Detail, welche Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Diensthandlungen durchgeführt werden müssen. Änderungen oder Ergänzungen der Begehungsvorschrift sind nur in Textform zulässig.

2.4 Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

3. Haftung

3.1 Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Er ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer und seiner Versicherung unverzüglich alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe zu ermöglichen.

3.2 Die UNIT ONE GmbH übernimmt keine Haftung, wenn der Auftraggeber ihre Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten betraut, insbesondere mit Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Bargeld, Wertsachen oder Wertpapieren.

3.3 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen:

  • 5.000.000 € pauschal für Personenschäden und sonstige Schäden sowie für Umwelthaftpflichtschäden,
  • 500.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen,
  • 250.000 € für Vermögensschäden aus mangelhaft erbrachter Dienstleistung aus Dienstleistungsverträgen,
  • 5.000.000 € für das Abhandenkommen von überlassener Schlüssel/Schließanlage/GHS und für Bearbeitungs- beziehungsweise Tätigkeitsschäden,
  • 25.000 € für das Abhandenkommen von Fremdgeldern.

4. Preisanpassung / Preisänderung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten von Mitarbeitern der UNIT ONE GmbH, insbesondere durch eine Änderung des Tariflohns, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Verrechnungspreise verlangen.

5. Abrechnung

5.1 Grundlage für die Abrechnung ist das vom Kunden bestätigte Angebot, unterschriebene Arbeitszeitnachweise bzw. die im Rahmenvertrag vereinbarten Preise. Forderungen sind unmittelbar nach Erbringung einzelner Teilleistungen und nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweis zu prüfen und abzuzeichnen. Anderenfalls gilt der vom Mitarbeiter vorgelegte Arbeitszeitnachweis als genehmigt. Sollte ein Mitarbeiter nicht zum Dienst erscheinen, so wird der Kunde die UNIT ONE GmbH in Kenntnis setzen.

6. Datenschutz

6.1 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6.2 Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).